Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischgesellschaft mbH, gültig ab 01.08.2024
GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
Die Tischgesellschaft mbH. (im Folgenden „Unternehmensberatung“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Unternehmensberatung und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Unternehmensberatung schriftlich bestätigt werden.
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Unternehmensberatung ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Unternehmensberatung bedarf es nicht.
Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Die Angebote der Unternehmensberatung sind freibleibend und unverbindlich.
KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
Hat der potenzielle Kunde die Unternehmensberatung vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Unternehmensberatung dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Unternehmensberatung treten der potentielle Kunde und die Unternehmensberatung in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Unternehmensberatung bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkshöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Unternehmensberatung ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkshöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere spezifische Werbekonzepte, Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Unternehmensberatung im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbe-, Produkt- oder Kommunikationskonzepte außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Unternehmensberatung Ideen präsentiert wurden, die er bereits vor der Präsentation selbst oder durch Dritte entwickelt hatte, so hat er dies der Unternehmensberatung binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Unternehmensberatung dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee oder neues Konzept präsentiert hat. Wird die Idee bzw das Konzept vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Unternehmensberatung dabei verdienstlich wurde.
Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Unternehmensberatung ein.
SOCIAL MEDIA KANÄLE
Die Unternehmensberatung weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Unternehmensberatung nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Unternehmensberatung arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Unternehmensberatung beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Unternehmensberatung aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Unternehmensberatungsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Unternehmensberatung, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Unternehmensberatung. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Unternehmensberatung.
Alle Leistungen der Unternehmensberatung (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen bzw. in einer schriftlich vereinbarten Frist ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird der Unternehmensberatung zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Unternehmensberatung wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Unternehmensberatung haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Unternehmensberatung wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Unternehmensberatung schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Unternehmensberatung bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Unternehmensberatung hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
Die Unternehmensberatung ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistungen“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Unternehmensberatung wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
Soweit die Unternehmensberatung notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Unternehmensberatung.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Unternehmensberatungsvertrages aus wichtigem Grund.
TERMINE
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Unternehmensberatung schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Unternehmensberatung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Unternehmensberatung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Unternehmensberatung in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Unternehmensberatung schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VORZEITIGE AUFLÖSUNG
Der Tischgesellschaft mbH ist es möglich Vertragsverhältnisse aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Unternehmensberatung weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Unternehmensberatung eine taugliche Sicherheit leistet;
Auch der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Unternehmensberatung fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
HONORAR
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Unternehmensberatung für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Unternehmensberatung ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Unternehmensberatung berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Unternehmensberatung für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen der Unternehmensberatung, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Unternehmensberatung erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Unternehmensberatung sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Unternehmensberatung schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Unternehmensberatung den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Für alle Arbeiten der Unternehmensberatung, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Unternehmensberatung das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Unternehmensberatung zurückzustellen.
ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen wie Fahrtkostenabrechnungen. Die von der Unternehmensberatung gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Unternehmensberatung.
MAHNLAUF
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers tritt folgender Mahnlauf in Kraft:
Die erste Mahnung erfolgt drei Wochen nach der Rechnungslegung, dafür gilt das Rechnungsdatum auf der jeweiligen Ausgangsrechnung. Die Mahngebühr beträgt 20,- Euro netto pro eingemahnter Rechnung. Mit der Ausstellung der Mahnrechnung verliert die ursprüngliche Rechnung ihre Gültigkeit. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab diesem Zeitpunkt für die Mahnrechnung inkl. der Mahnspesen. Die Mahnrechnung ist innerhalb einer Woche zu begleichen. Falls die Zahlung nicht innerhalb einer Woche am Konto der Tischgesellschaft in voller Höhe eingeht, erstellt die Tischgesellschaft eine zweite Mahnrechnung, welche die erste Mahnrechnung ersetzt. Mit der zweiten Mahnrechnung werden zusätzlich 30,- Euro Mahnspesen sowie 3% Verzugszinsen über den gesamten Nettobetrag der Rechnung verrechnet. Wird auch diese Rechnung nicht in innerhalb einer weiteren Woche in voller Höhe abgegolten, beauftragt die Tischgesellschaft einen Rechtsanwalt mit dem Inkasso.
Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs zur Übernahme allfälliger weiterer Inkassospesen, soweit sie zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, insbesonders den Aufwand der mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Unternehmensberatung sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Weiters ist die Unternehmensberatung nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten schriftlich vereinbart, so behält sich die Unternehmensberatung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Unternehmensberatung aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Unternehmensberatung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Bei Projekten mit einem Brutto Auftragswert von über € 5.000,00, werden zumindest 30% des Auftragswertes nach Auftragsabschluss fällig. Der restliche Betrag wird nach entsprechender, im Auftrag festzulegenden Zahlungsvereinbarung fällig, spätestens und automatisch mit dem Abschluss des Auftrags.
EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT
Alle Leistungen der Unternehmensberatung, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Unternehmensberatung und können von der Unternehmensberatung jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Unternehmensberatung setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Unternehmensberatung dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Unternehmensberatung, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Unternehmensberatung, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Unternehmensberatung und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Unternehmensberatung, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Unternehmensberatung erforderlich. Dafür steht der Unternehmensberatung und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Im Falle der Versendung von Pressemitteilungen im Auftrag von Kunden wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Auftraggeber aufgrund des Datenschutzes und aus llizenzrechtlichen Gründen keine Nutzungsrechte am Presseverteiler zustehen.
KENNZEICHNUNG
Die Unternehmensberatung ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Unternehmensberatung und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Die Unternehmensberatung ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
GEWÄHRLEISTUNG, WARTUNG, ÄNDERUNGEN
Die Gewährleistung beträgt 3 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter und dokumentierter Mängelrüge werden die vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund von Mängeln, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Unternehmensberatung und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Unternehmensberatung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
Jegliche Haftung der Unternehmensberatung für Ansprüche, die auf Grund der von der Unternehmensberatung erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Unternehmensberatung ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Unternehmensberatung nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Unternehmensberatung diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Unternehmensberatung. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
DATENSCHUTZ (OPTISCHE HERVORHEBUNG ENTSPRECHEND DER JUDIKATUR)
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
ANZUWENDENDES RECHT
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Unternehmensberatung und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz der Unternehmensberatung. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Unternehmensberatung die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Unternehmensberatung und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Unternehmensberatung sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Unternehmensberatung berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Tischgesellschaft mbH
Himmelreich 1
5071 Wals, Österreich
office@tischgesellschaft.at
Geschäftsführer: Mag. Klaus Buttenhauser